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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

 

Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen; diese Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen dem Ingenieurbüro Michaely ("Auftragnehmer") und dem "Auftraggeber".

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; diese werden nur zum Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

 

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

 

1.
Unsere Angebote und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

 

2.
Unsere Angebote haben für eine Dauer von drei Monaten ab dem Datum der Angebotserstellung Gültigkeit.

Verträge kommen allein durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der  Leistungen des Auftragnehmers zustande.

 

3.
Grundlage der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag, soweit dem nicht vom Auftragnehmer widersprochen wird.

 

4.
Sofern der Auftraggeber im Rahmen des erteilten Auftrags die Anwendung eines bestimmten Verfahrens wünscht, so hat er dies dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung anzuzeigen.

 

5.
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte.

 

6.
An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderem – auch in elektronischer Form – behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Die Prüfergebnisse selbst gehen erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung in das Eigentum des Auftraggebers über.

 

7.
Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugesagt sind.

Wird ein als verbindlich vereinbarter Termin um mehr als 14 Tage überschritten, hat der Auftraggeber das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 

 

III. Baugrunderkundungen

 

1.
Soweit Baugrunderkundungen durchzuführen sind, hat der Auftraggeber bei Auftragsvergabe, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Felduntersuchungen, ohne besondere Aufforderung durch den Auftragnehmer detaillierte Angaben zum Verlauf der auf dem betreffenden Gelände befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bereitzustellen. Schäden und Arbeitsverzögerungen aufgrund fehlender oder unvollständiger Unterlagen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

 

2.
Es obliegt dem Auftraggeber, den Nachweis der Kampfmittelfreiheit des betreffenden Geländes zu führen.

 

3.
Sofern Maßnahmen zur Absicherung von Arbeiten im Bereich von Straßen- und/oder Schienenverkehr durchzuführen sind, so trägt der Auftraggeber die insofern entstehenden Kosten.

 

4.
Sofern im Zuge der Baugrunduntersuchung durch den Auftragnehmer Flurschäden verursacht werden sollten, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Begleichung oder Behebung dieser Flurschäden.

 

5.
Ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber wird die Klärung der Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Überprüfung des Untersuchungsgeländes auf Kampfmittelfreiheit vom Auftragnehmer durchgeführt bzw. veranlasst werden. Gleiches gilt für Maßnahmen der Verkehrssicherung im Straßen- und Schienenverkehr.

 

 

IV. Probentransport und Probenlagerung

 

1.
Der Auftraggeber trägt – sofern nichts anderes vereinbart – die Gefahr und die Kosten für Fracht und Transport von Prüfmaterial zum und vom Auftragnehmer bzw. beauftragten Untersuchungsinstituten sowie die Kosten notwendiger Entsorgungsmaßnahmen.

 

2.
Sofern nicht anders vereinbart, unterliegt zerstörtes oder in sonstiger Weise wertlos gewordenes Prüfmaterial der Verfügung des Auftragnehmers.

 

3.
Lagerfähiges Probenmaterial wird nach Abschluss der Prüfung vier Wochen lang durch den Auftragnehmer gelagert und anschließend ordnungsgemäß entsorgt. Wird eine längere Aufbewahrung gewünscht, so ist dies gesondert gegen Erhebung einer angemessenen Lagergebühr zu vereinbaren.

 

 

V. Umplanungen

 

Die Angebote des Auftragnehmers basieren auf Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen oder für die Normen oder andere anerkannte Methoden vorliegen und  beinhalten die Bearbeitung/Begutachtung nach dem jeweiligen Planungsstand.

Sofern im Zuge des weiteren Planungs- oder Ausführungsfortschrittes Umplanungen notwendig werden, welche eine von der ursprünglichen Kalkulation abweichende Bearbeitung erforderlich macht, werden diese Mehrleistungen vom Auftraggeber nach Aufwand gemäß vereinbarten Einheitspreisen vergütet.

 

 

VI. Urheberrechte

 

1.
Vom Auftragnehmer erarbeitete Prüfergebnisse, Stellungnahmen, Gutachten, Pläne etc. dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers vom Auftraggeber weder als Ganzes noch in Teilen vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet werden. Dies umfasst ebenfalls die Digitalisierung oder Speicherung auf digitalen Medien.

 

2.
Bei Verstößen gegen Abs.1 ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 40 % der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.

 

3.
Soweit bei der Erfüllung des Vertrages Urheberrechte begründet werden, stehen diese vollumfänglich und ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

 

4.
Der Auftragnehmer ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, Ergebnisse aus einem Auftrag im Rahmen wissenschaftlicher Abhandlungen zu publizieren.

 

 

VII.  Leistungserbringung durch Dritte

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Allgemeinen durch eigenes Fachpersonal.

Er ist jedoch berechtigt, seine Leistungen durch hinreichend qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen; alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers bleibt auch in diesem Fall der Auftragnehmer.

 

 

VIII. Gewährleistung

 

1.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung, dass die Leistungen zum Zeitpunkt der Erbringung den Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Die Gewährleistung bestimmt sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB.

 

2.
Fehlerhafte Lieferungen und Leistungen werden nach Wahl des Auftragnehmers nach angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber nachgebessert oder neu erbracht (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung).

Weitergehende Rechte stehen dem Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf der Frist zu.

 

 

IX. Abnahme

 

1.
Eine förmliche Abnahme der erbrachten Leistung wird nur auf Verlangen eines der beiden Vertragspartner erforderlich.

 

2.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung bzw. nach Vorlage der Gutachten, Berichte oder Stellungnahmen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme ausdrücklich verweigert.

 

 

X. Verjährung

 

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von zwei Jahren. Dies gilt nicht für Leistungen an einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (siehe Ziffer IX).

 

 

XI. Haftung

 

1.
Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

2.
Sofern der Auftragnehmer schadensersatzpflichtig ist, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, wo hingegen die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen ist.

 

3.
Schadenersatzleistungen bei Sach- und Vermögensschäden sind auf das fünffache des vereinbarten Honorars, maximal jedoch auf EUR 500.000,- und bei Personenschäden auf EUR 2 Mio. begrenzt. Diese Beträge sind durch die Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt.

Für sonstige Schäden, die nicht versicherbar sind, haftet der Auftragnehmer bis zur zweifachen Höhe des vereinbarten Honorars.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht für die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten.

 

 

XII.  Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

 

1.
Es gelten die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise. Für zusätzlich beauftragte und durchgeführte Leistungen gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste zzgl. der  zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

2.
Kosten für Lagerung, Transport, Rücksendung oder Entsorgung etc. können dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

 

3.
Sofern nicht anderes vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor Leistungsabschluss angemessene Abschläge entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung zu erheben.

 

4.
Sofern nicht anderes vereinbart, ist der jeweilige Rechnungsbetrag mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen ohne Abzüge fällig und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu überweisen.

Bankgebühren für Zahlungen in fremder Währung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Zinsen iHv. 5 % über dem Basiszinssatz fällig und berechnet.

 

5.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen bei Mängelrügen nicht berechtigt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte diese Mängel zuvor schriftlich anerkannt.

 

 

XIII. Rechtswahl; Gerichtsstand

 

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich Zweibrücken.

 

 

XIV. Streitschlichtung

 

1.
Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren: Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).