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Baugrundrisiko / Haftung

Baugrunduntersuchung und Baugrundrisiko

 

Die auf der Grundlage der DIN 4020 vorgenommene Baugrunduntersuchung soll das Baugrundrisiko verringern, baugrundseitigen Bauschäden vorbeugen und Grundlage zur Erarbeitung einer optimalen und sicheren Gründungslösung durch den Architekten / Planer / Tragwerksplaner sein.

 

Auch wenn sich der Bauherr von dem Baugrundrisiko nicht restlos befreien kann, kann dieses jedoch deutlich minimiert werden, wenn er einen erfahrenen Sachverständigen für Geotechnik mit der Baugrunduntersuchung für seine Maßnahme beauftragt.

 

Aufgabe des Baugrundgutachters ist es, den Baugrund mit den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu beschreiben und den Architekten bzw. Tragwerksplaner bei der Wahl der Bauhilfs- und Gründungsmaßnahmen zu beraten. Der Bodengutachter/Sachverständige für Geotechnik legt dabei nicht nur die relevanten Bodenkenngrößen als charakteristische Werte fest und führt bodenmechanische und erdstatische Berechnungen durch, sondern er beurteilt außerdem die Erdstoffe hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit, bewertet Kontaminationen und gibt die Vorgaben für eine optimale Gründung und für zweckmäßige Bauhilfsmaßnahmen.

 

Der erfahrene Geotechnik-Ingenieur besitzt die Fertigkeit, die Wechselwirkung zwischen Bauwerk und Baugrund unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Kenngrößen zu beurteilen. In der Praxis gilt, dass er mit möglichst wenig Erkundungsaufwand möglichst viel über den Baugrund prognostizieren soll. Erfahrene Architekten/Tragwerksplaner und seriöse Baufirmen haben diesen Zusammenhang zwischen Qualität der Baugrunderkundung und Gründungsberatung und dem Risiko verstanden: Sparen in der Erkundungsphase führt oft zu erheblichen Mehrkosten bei der Bauausführung.

 

Welches Risiko trägt der Bauherr?

 

Selbst bei sorgfältiger Erkundung verbleibt jedoch ein – wenn auch geringes – Risiko, das sogenannte Baugrundrisiko. Nach DIN 4020 ist es Aufgabe der geotechnischen Untersuchung, das Baugrundrisiko im Hinblick auf ein Bauvorhaben einzugrenzen. Die dann noch verbleibenden Restrisiken müssen im Hinblick auf die bautechnischen und finanziellen Folgen minimiert werden.

 

Der Begriff Baugrundrisiko ist weder in einem Gesetz noch in der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) definiert. Vielmehr hat sich dieser Begriff in der Rechtssprechung und in der Lehre herausgebildet. Danach beinhaltet der Begriff Baugrundrisiko sowohl das Wagnis, dass beim Öffnen der Baugrube die angetroffenen Boden- und Grundwasserverhältnisse nicht mit den in der Baubeschreibung oder in der Ausschreibung beschriebenen Verhältnissen übereinstimmen als auch die Gefahr, dass sich wegen der andersgearteten Untergrundsituation Mängel am Bauwerk zeigen, Preisänderungen und Bauzeitenverlängerungen eintreten oder das Bauvorhaben nicht aus- oder weitergerührt werden kann. Die Rechtsprechung weist zunächst dem Bauherrn das Baugrundrisiko zu. Das ergibt sich aus verschiedenen Abschnitten der VOB sowie aus den Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), nach denen der Lieferant eines Baustoffes für den von ihm gelieferten Stoff das Risiko trägt. Der Baugrund wird hier also als ein vom Bauherrn bereitgestellter Baustoff angesehen.

 

Auch wenn der Bauherr sich von dem Baugrundrisiko nicht befreien kann, so kann er doch das Baugrundrisiko deutlich minimieren, indem er ein Ingenieurbüro für Geotechnik mit der Baugrunderkundung und der Ausarbeitung eines Baugrund- bzw. Bodengutachtens beauftragt.

 

Welches Risiko besteht für Architekten / Planer und Tragwerksplaner?

 

Nach der Gesetzeslage liegt die größte baugrundbezogene Verantwortung beim Architekten, bei Ingenieurbauwerken beim Planer. Die Beurteilung des Baugrundes ist grundsätzlich seine Sache. Er muss die Besonderheiten in seine Planungen mit einbeziehen. Reichen hierfür seine Kenntnisse nicht aus, sollte er einen Bodengutachter/Sachverständigen für Geotechnik als Sonderfachmann zur Beurteilung der Boden- und Grundwasserverhältnisse hinzuziehen.

 

Der häufig praktizierte Weg, einen billigen Bodengutachter zu beauftragen, der mit wenig Aufwand eine allgemeine aber wenig verwertbare Baugrundbeschreibung liefert und damit die Haftung übernehmen soll, führt nicht zum erhofften Ziel. So einfach kann der Architekt/Planer die Verantwortung nicht übertragen. Die Interpretation und die Auswirkungen des Baugrundes auf das Bauwerk und das Bauverfahren verbleiben gerade dann in seinem Verantwortungsbereich. Die eigentliche Aufgabe und Kompetenz des Bodengutachters wird in diesem Fall nicht in Anspruch genommen.

 

Der Tragwerksplaner (Statiker) hat die Aufgabe, die Gründungsmaßnahmen festzulegen. Er darf die hierzu erforderlichen Daten und Angaben zum Baugrund als Bearbeitungsgrundlage vom Bauherrn bzw. dessen Architekten fordern. Verzichtet er darauf und verlässt sich ohne Hinweis auf Erfahrungswerte, zieht er die Verantwortung auf sich. Häufig tritt der Tragwerksplaner rechtlich in die Rolle des Architekten/Planers, in dem er z. B. Gründungskonstruktionen, Baugrubensicherungen, Nachgründungen, Ertüchtigungen oder Sicherungsmaßnahmen an Nachbarbauwerken plant.